1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen Gemeinde Forst Baden, Weiherer Str. 1, 76694 Forst, DE („Veranstalter“) und dem Erwerber („Endkunde“) von Zutritts-, Teilnahme-, Eintritts- oder Besuchsberechtigungen bzw. Reservationen und Gutscheinen hierfür oder ähnlichen bzw. damit verbundenen Rechten („Tickets“) oder sonstigen Angeboten, Produkten und Services (bspw. Merchandise) (zusammen „Angebote“), die der Veranstalter über von vivenu betriebene Services vertreibt. Als Endkunden im hier verstanden Sinn gelten auch Personen, welche Tickets oder andere Angebote nicht direkt vom Veranstalter erworben haben, aber zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt sind (bspw. durch Sekundärerwerb, sofern zulässig).
Sämtliche Kommunikation an den Veranstalter ist zu richten an: Gemeinde Forst Baden, Weiherer Str. 1, 76694 Forst, DE
Die vivenu GmbH, Völklinger Straße 33, 40221 Düsseldorf, Deutschland, gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen (“vivenu”) ist Anbieterin von Software- und anderen Dienstleistungen („vivenu-Services“), die es Anbietern bzw. Betreibern von künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder anderweitigen Darbietungen, Theaterstücken, Konzerten, Treffen, Seminaren, Freizeit- und anderen Anlagen, Museen, Stätten, Filmvorstellungen, Opern, Lesungen, Messen, Konferenzen, Weiter-/Fort-/Bildungsveranstaltungen, Lehrgänge, sowie sonstigen Ereignissen und Durchführungen (unabhängig davon ob physischer oder virtueller Natur) („Veranstaltung“) ermöglichen, Tickets und sonstige Angebote zu vertreiben und damit zusammenhängende Transaktionen mit Endkunden abzuwickeln. vivenu ist Anbieterin einer Technologieplattform für den Veranstalter. vivenu ist kein Ticketbroker und ist nicht der Veranstalter einer Veranstaltung.
2. Vertragsschluss
Mit erfolgreichem Abschluss eines Kaufvorganges über vivenu-Services kommt ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden zustande. Dies gilt auch dann, wenn Tickets oder andere Angebote mit Zusätzen wie "powered by vivenu" oder dergleichen gekennzeichnet sind oder der Veranstalter die Tickets oder anderen Angebote über die Domains und Sub-Domains von vivenu (vivenu.com) bewirbt, anbietet und vertreibt. Zwischen dem Endkunden und vivenu kommen keine Kauf-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträge über den Erwerb von Tickets und die Veranstaltung oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zustande.
Es besteht kein Anspruch des Endkunden auf Vertragsschluss mit einem Veranstalter. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter den Vertragsabschluss von der Annahme weiterer Bedingungen, Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen und weiterer Vertragsbestandteile durch den Endkunden und weiterer Beschränkungen (bspw. maximale Anzahl Tickets für eine Veranstaltung) abhängig machen kann. Der Veranstalter und vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind berechtigt, den Abschluss von Kaufvorgängen mit einem Endkunden ohne Angabe von Gründen zu verweigern bzw. abzulehnen.
Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtkaufpreis eines Kaufvorganges allein vom Veranstalter festgelegt bzw. geändert wird und ggf. den auf einem Ticket oder im Ticketshop ausgewiesenen Ticketpreis übersteigen kann. Der Gesamtkaufpreis berechnet sich aus dem ausgewiesenen Ticketpreis unter Hinzurechnung allfälliger Gebühren und Steuern. Der vom Endkunden zu bezahlende Gesamtkaufpreis wird dem Endkunden vor dem Abschluss des Bestellprozesses kommuniziert. Die Zahlung des Gesamtkaufpreises kann ausschließlich über die vom Veranstalter bzw. vivenu (im Auftrag des Veranstalters) jeweils zur Verfügung gestellten Bezahlverfahren erfolgen.
Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Endkunde erfolgt erst mit der entsprechenden Bestätigung an den Endkunden durch vivenu (im Auftrag des Veranstalters) (bspw. durch Zusendung der Transaktionsbestätigung bzw. Zuteilung und anschließender Übersendung eines Tickets mit entsprechender Ticket-ID). Das Durchlaufen des Bestellprozesses allein stellt kein Vertragsabschluss dar und berechtigt den Endkunden nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.
Tritt der Fall ein, dass aufgrund von technischen Problemen Ticketkontingente (sowohl das Gesamtkontingent der Veranstaltung als auch Kontingente einzelner Ticketkategorien) überschritten wurden, informiert der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) den Endkunden hierüber. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kann entsprechende Tickets unter Rückzahlung des entsprechenden Gesamtkaufpreises stornieren.
3. Ticket Form
Sofern nichts Abweichendes durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert wird, erhält der Endkunde von vivenu (im Auftrag des Veranstalters) eine automatische E-Mail zur Bestellbestätigung und eine weitere E-Mail mit einem Link zu den erworbenen Tickets für die entsprechende Veranstaltung. Die zur Verfügung gestellte Form der Tickets hängt davon ab, welche Eintritts- und Zulassungsmodalitäten der Veranstalter für eine jeweilige nutzt und wird dem Endkunden mitgeteilt (bspw. Herunterladen und Ausdrucken, digitale Wallet etc.). Zur Teilnahme an einer Veranstaltung muss das Ticket in der mitgeteilten Form vorgewiesen werden. Die Vorweisung der E-Mail zur Bestellbestätigung alleine (ohne Vorweisung des Tickets in der jeweils korrekten Form) berechtigt nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.
Sofern vom Veranstalter vorgesehen, hat der Endkunde die Möglichkeit, ausgedruckte und versendete Tickets gegen eine Gebühr zu bestellen (“Hardtickets”).
Der Endkunde ist verpflichtet, ein Ticket nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und andere wesentliche Merkmale zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen, nach Übergabe oder Zugangs des Tickets an den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) zu erfolgen.
Die Übertragung des Eigentums an Tickets bzw. aus diesen abgeleiteten Rechten an den Endkunden erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises bzw. des Ausgleichs aller offenen Forderungen.
Im Rahmen des Kaufvorganges hat der Endkunde wahrheitsgemäße, vollständige und korrekte Angaben zu machen. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind dazu berechtigt, die Angaben des Endkunden durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (bspw. Bonitätsauskunft).
4. Rechte und Pflichten
Sämtliche für eine Veranstaltung oder ein anderes Angebot des Veranstalters relevante Informationen (z.B. Umfang/Inhalt, Ort, Zeit, Ausrichter, Preis, Gebühren und Steuern, Teilnahmevoraussetzungen und -beschränkungen, Zugangskontrollen- und Beschränkungen, Form der vorzuweisenden Tickets, Barrierefreiheit, Saalplan, Hausordnungen und weitere Verhaltensbestimmungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte und sonstige Einschränkungen oder wesentliche Information, die den Kaufentscheid eines Endkunden vernünftigerweise beeinflussen könnte) werden durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert.
Diese Informationen und Regelungen nimmt der Endkunde hiermit zur Kenntnis und sind somit Bestandteil des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden.
Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Endkunden zu prüfen, ob er die zur Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen, Bedingungen, Bestimmungen und Regelungen erfüllen kann bzw. will. Der Veranstalter kann bei Nichterfüllen bzw. Nichtbeachten die Teilnahme bzw. den Besuch an einer Veranstaltung verweigern bzw. beenden.
Besteht ein Verdacht auf Missbrauch oder Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, diese AGB oder andere Bestimmungen oder Auflagen des Veranstalters (bspw. durch betrügerische, illegale oder treuwidrige Aktivitäten) oder auf entsprechende Umgehungen oder Umgehungsversuche, kann der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) vor oder während einer Veranstaltung die Gültigkeit eines Tickets entschädigungslos widerrufen und dem Endkunden das Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung verweigern bzw. ihn von der Veranstaltung verweisen.
Beschädigungen, das Abhandenkommen oder die Pfändungen von Tickets sind dem Veranstalter und vivenu durch den Endkunden unverzüglich mitzuteilen. Verliert der Endkunde ein Hardticket oder kommt dieses in seinem Verantwortungsbereich abhanden, sind der Veranstalter oder vivenu nicht zur Ersatzbeschaffung verpflichtet.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Gültigkeit eines Tickets auf die jeweilige Veranstaltung (insb. in örtlicher und zeitlicher Hinsicht) und ggf. den jeweiligen Sitzplatz bzw. die Sitzeinheit oder die entsprechende Ticketkategorie beschränkt. Nach Durchführung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.
Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass für Veranstaltungen und andere Angebote des Veranstalters, die über vivenu-Services angeboten und abgewickelt werden, sowie deren Inhalt, Qualität, Ablauf, Durchführung, Änderung, Abbruch, Absage oder Verschiebung, die entsprechende Kommunikation, Veröffentlichungen und Informationen allein der Veranstalter verantwortlich ist und vivenu in keiner Art und Weise hierfür Verantwortung trägt. vivenu trifft keine Pflicht, den Veranstalter betreffend seiner Pflichten gegenüber Endkunden zu instruieren, zu prüfen oder zu beaufsichtigen. vivenu trifft ferner keine Pflicht, Veröffentlichungen und Informationen des Veranstalters auf ihre Aktualität, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Mitarbeiter von vivenu im Auftrag des Veranstalters tätig werden oder der Veranstalter von vivenu zur Verfügung gestellte Vertragsdokumentation und -vorlagen nutzt.
Der Endkunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass vivenu keine Garantie für eine ununterbrochene Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der vivenu-Services bietet. Für Verzögerungen oder Fehler in der Übertragung, Speicherausfälle und damit verbundene Einschränkungen der vivenu-Services übernimmt vivenu keine Haftung. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Zuge von Wartungsarbeiten zu vorübergehenden Unterbrechungen der Website und/oder einzelner vivenu-Dienste kommen kann.
5. Weitergabe von Tickets
Der Weiterverkauf, die Weitergabe oder Umpersonalisierung von Tickets ohne vorgängige Zustimmung des Veranstalters oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) ist untersagt.
6. Widerruf, Stornierung, Rückerstattung, Rückgabe und Umtausch von Tickets
Ohne wesentliche Veränderung der Veranstaltung
Es besteht kein Widerrufs-, Rückgabe-, Stornierungs- oder Umtauschrecht bei Veranstaltungen (insb. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Jeder Erwerb von Tickets ist damit unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvorgangs bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Wesentliche Änderungen, Verschiebung oder Absage der Veranstaltung
Im Falle einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht selbst zu vertreten hat, ist der Veranstalter berechtigt, die Gültigkeit eines Tickets auf eine andere Veranstaltung zu erklären. Eine Rückgabe des Tickets, eine Rückerstattung der Gesamtkosten oder eine Rückabwicklung des Ticketkaufs ist in diesen Fällen nicht möglich, es sei denn, die Teilnahme an der anderen Veranstaltung ist für den Endkunden nachweislich nicht zumutbar.
In allen anderen Fällen einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung ist der Endkunde zur Rückgabe der Tickets und Erstattung des Ticketpreises, abzüglich allfälliger Rückabwicklungskosten, berechtigt.
Wesentlich ist eine Änderung, wenn die veränderte Veranstaltung sich grundlegend von einer Veranstaltung unterscheidet, wie sie von dem Ticketkäufer vernünftiger Weise erwartet werden darf.
7. Haftung
Der Veranstalter haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung des Veranstalters für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
Soweit eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen des Veranstalters sowie der für den Veranstalter gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung.
Sofern vivenu gegenüber dem Endkunden im Auftrag bzw. als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters tätig wird oder sonst gegenüber dem Endkunden in Erscheinung tritt, gilt Folgendes: vivenu haftet – außer bei Verletzung etwaiger wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung von vivenu für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
Soweit eine Haftung von vivenu ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen von vivenu sowie der für vivenu gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung. vivenu haftet insbesondere nicht für Schäden aus Ausfall, Absage, Änderung, Verlegung oder Mängel einer Veranstaltung, Insolvenz des Veranstalters, Verlust oder zu spät eingetroffener oder fehlerhafter Hardtickets sowie Einschränkungen der vivenu-Services.
8. Schlussbestimmungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen anderslautenden Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Endkunde vor.
Es findet das Recht am Sitz des Veranstalters unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) Anwendung. Sofern der Endkunde Verbraucher im Sinne der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ist, bleiben die gesetzlich zwingenden Vorschriften (insbesondere des Verbraucherschutzes) unberührt.
Sofern es sich bei dem Endkunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen (i) dem Endkunden und dem Veranstalter der Sitz des Veranstalters und (ii) dem Endkunden und vivenu der Sitz von vivenu.
Der Endkunde gilt als Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird. Jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt als Unternehmer. Nicht als Verbraucher gilt der Endkunde beim Erwerb von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Für Endkunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union gilt Folgendes:
Der Endkunde sichert zu, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist bzw. über die erforderlichen Vertretungsbefugnisse zum Abschluss dieses Vertrages verfügt.
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr(opens in a new tab) eine Internetplattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Der Veranstalter und vivenu sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was vivenu und der Endkunde wirtschaftlich gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
9. Weitere Bestimmungen des Veranstalters
Folgende zusätzlichen Bestimmungen des Veranstalters finden Anwendung:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung des Parkplatzes Freizeitpark Heidesee mit Kennzeichenerkennungsanlage
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung des privat geregelten Parkplatzes am Freizeitpark Heidesee. Die Erfassung der Parkvorgänge erfolgt durch eine Kennzeichenerkennungsanlage durch den Nutzer.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Nutzers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Gemeinde Forst hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Zustandekommen des Vertrages, Vertragsgegenstand
2.1. Mit der Einfahrt in den Parkplatz oder die sonstige Parkierungsanlage kommt zwischen der Gemeinde Forst und dem/ der Fahrer/in ein Vertrag zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der Nutzungs- und Entgeltordnung zustande.
2.2. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung eines Stellplatzes in der Parkierungsanlage zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeuges (Parken)
3. Nutzungsbedingungen
3.1. Das Betreten und Befahren des Parkplatzes Freizeitpark Heidesee, sowie das Abstellen erfolgt auf eigene Gefahr.
3.2. Der Parkplatz darf ausschließlich mit zugelassenen, betriebsbereiten Fahrzeugen genutzt werden. Von der Benutzung sind Fahrzeuge ausgeschlossen, die sich nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden, die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, die kein gültiges amtliches Kennzeichen führen oder die mit explosiven, feuergefährlichen, ätzenden oder sonstigen gefährlichen Stoffen beladen sind.
3.3. Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den und innerhalb der markierten Parkflächen abgestellt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der markierten Parkflächen ist nicht gestattet. Pro Parkfläche darf nur ein Fahrzeug abgestellt werden.
3.4. Die Überlassung zur Nutzung wird nur unter Beachtung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit durch den Nutzer gewährt. Das Fahrzeug ist ordentlich und sachgemäß abzustellen. Die Parkfläche wird pfleglich und zweckbestimmt behandelt; Verunreinigungen des Parkplatzes, sowie Störungen anderer Nutzer sind zu unterlassen.
3.5. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Störers, des Vertragspartner bzw. des Fahrzeughalters entfernt.
4. Entgelt und Zahlungsbedingungen
4.1. Für die Nutzung des Parkplatzes Freizeitpark Heidesee wird ein Nutzungsentgelt gemäß der geltenden Nutzungs- und Entgeltordnung fällig.
4.2. Die Zahlung erfolgt elektronisch über die angegebenen Zahlungsmöglichkeiten.
4.3. Bei Zahlungsverzug behält sich der Betreiber das Recht vor, Mahngebühren und ein erhöhtes Nutzungsentgelt zu erheben.
5. Überfüllung
Bei Überfüllung des Parkplatzes wird der Parkplatz geschlossen bzw. entsprechend beschildert. Erst wenn eine ausreichende Anzahl an Fahrzeugen den Parkplatz verlassen hat, wird der Parkplatz wieder geöffnet, bzw. die Beschilderung geändert. Das Jahresticket berechtigt ganzjährig zur Nutzung der Parkplätze. Bei hoher Auslastung besteht für Jahresticketinhaber kein garantierter Anspruch auf einen Stellplatz.
6. Haftung
6.1. Der Nutzer haftet für durch ihn verursachte Schäden am Parkplatz oder der Kennzeichenerkennungsanlage.
6.2. Die Haftung der Gemeinde Forst als Betreiberin, ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, Körper- oder Gesundheitsschäden.
6.3. Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
6.4. Eine Haftung der Gemeinde Forst ist auch ausgeschlossen, wenn ausschließlich ein Dritter bzw. ein anderer Nutzer für entstandene Schäden verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für:
a) das Abhandenkommen von Fahrzeugen
b) das Abhandenkommen von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen
c) Schäden am Fahrzeug
d) Personen- oder Sachschäden, aufgrund von Beschädigungen des Parkplatzes herbeigeführt wurden.
e) Schäden an Fahrzeugen, die durch das Abschleppen wegen widerrechtlichen oder unberechtigten Abstellens verursacht wurden.
f) Schäden, die durch unsachgemäßes Abstellen des Fahrzeuges verursacht werden Dies gilt auch für Schäden und Beeinträchtigungen, welche durch Tiere verursacht werden. Alle Schäden und Vorkommnisse, die zu Ersatzansprüchen führen könnten, sind dem Personal unverzüglich (Gemeinde Forst, Kulturamt, Weiherer Str. 1, 76694 Forst, Telefon 07251 780 108, oder beim diensthabenden Hausmeister) anzuzeigen.
6.5. Die Benutzung des Parkplatzes Heidesee erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Zur Vermeidung von Unfällen sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu beachten.
6.6. Eine Bewachung des Parkplatzes findet nicht statt. Obhutspflichten seitens der Gemeinde Forst und deren Beauftragten werden nicht übernommen. Eine mögliche Haftung erstreckt sich nur auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis, hier Verkehrssicherungsplicht.
6.7. An Unfällen beteiligte Fahrzeuge dürfen erst nach Freigabe durch das Personal vom Stellplatz oder einer sonstigen Unfallstelle entfernt werden. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten ist jede Haftung ausgeschlossen. Sonstige Meldepflichtigen, z.B. an Polizei und Versicherung bleiben unberührt.
6.8. Ist der Parkplatz durch Fremdeinwirkung, extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt nicht betriebsbereit, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung von Gebühren sowie Schadenersatz.
6.9. Das Befahren des Parkplatzes insbesondere mit tiefergelegten Fahrzeugen geschieht auf eigenes Risiko, da die Gefahr einer Beschädigung dieser Fahrzeuge bei der Benutzung der geschotterten Parkplätze nicht ausgeschlossen werden kann.
6.10. Betriebsstörungen jeglicher Art, welche ganz oder teilweise zur Außerbetriebsetzung des Parkplatzes Heidesee führen, erwachsen dem Benutzer keine Ansprüche auf Ermäßigung oder Erstattung des Benutzerentgeltes sowie auf Schadensersatz.
7. Folgen von Verstößen
7.1. Verstöße gegen diese AGB können Vertragsstrafen, das Abschleppen des Fahrzeugs auf Kosten des Nutzers und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen.
7.2. Sollten Fahrzeuge ohne Entrichtung des aktuell gültigen Parkentgeltes ausfahren, so haben sie 72 Stunden Zeit, das Entgelt nachzuentrichten. Bis dahin nicht entrichtete Parkentgelte werden dem Mahnverfahren übergeben. In diesem Fall wird zusätzlich ein erhöhtes Nutzungsentgelt in Höhe von 40,00 € erhoben. Jeder einzelne Kalendertag, an dem gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Nutzungs- und Entgeltordnung verstoßen wird, gilt als separater Verstoß.
Das erhöhte Nutzungsentgelt kann für jeden dieser Tage fällig werden.
8. Weitere Regelungen
8.1. Werden Fahrzeuge verkehrsbehindernd abgestellt, können diese kostenpflichtig abgeschleppt werden.
8.2. Jegliche Verunreinigung des Parkplatzes, seiner Zu- und Ausfahrten ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen werden die entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.
8.3. Den Anweisungen der Mitarbeiter der Gemeinde Forst ist Folge zu leisten.
9. Hausrecht
9.1. Zur Sicherstellung der Zweckbestimmung des Parkplatzes Heidesee übt die Gemeinde Forst und deren Beauftragte das Hausrecht aus.
9.2. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten und Gefahr des Halters entfernt werden.
9.3. Kraftfahrzeuge, die die Benutzung des Parkplatzes Heidesee behindern oder entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung abgestellt werden, können von der Eigentümerin oder deren Beauftragten unverzüglich auf Kosten der Fahrerin des Fahrers oder der Halterin/des Halters entfernt werden.
9.4. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung kann das Parken durch die Eigentümerin bzw. deren Beauftragten verboten werden und ein Hausverbot erlassen werden. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.
9.5. Die Gemeinde Forst ist berechtigt, Hinweise zur Benutzung an geeigneter Stelle sichtbar anzubringen; die Nutzer sind zur Beachtung der Hinweise verpflichtet.
10. Datenerhebung / Datenschutz Kennzeichenerkennung
10.1. Bei Einfahrt auf den Parkplatz wird das Kfz-Kennzeichen mit einer sog. LPRKamera (LPR steht für License Plate Recognition) erfasst. Die Bilder zeigen nicht das gesamte Fahrzeug. Fahrer/Fahrerin sind gepixelt und nicht erkennbar. Über eine integrierte Texterkennungssoftware wird das Kfz-Kennzeichen aus der Bilddatei ausgewertet und gespeichert. Das Kfz-Kennzeichen dient als „Identifizierungskennzeichen“. Bei der Ausfahrt wird wieder mit einer LPR-Kamera das Kfz-Kennzeichen erfasst. Findet das System den zu diesem Kfz-Kennzeichen gehörigen Datensatz und wurde die Parkgebühr entrichtet wird der Parkvorgang abgeschlossen.
10.2. Die erhobenen Daten sind zum Betrieb des Parkplatzes notwendig um die vertragsgemäße Leistung erbringen zu können und werden ausschließlich zu diesem Zweck gespeichert und verarbeitet.
10.3. Die Daten des Bezahlvorgangs werden zur Erfüllung buchhalterischer Zwecke und zur Erfüllung handelsrechtlicher Vorschriften weiterverarbeitet. Nach Beendigung des Bezahlvorganges werden alle nicht benötigten Daten wieder gelöscht. Entsprechende Schilder weisen auf den Umstand der Kfz-Kennzeichenerfassung am Zugang zum Parkplatz hin.
10.4. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Kennzeichen) erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen und entsprechend der DSGVO.
10.5. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung des Betreibers einsehbar.
10.6. Mit der Einfahrt auf den Parkplatz stimmt der Nutzer der Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung seiner Daten zu.
11. Verkehrsbestimmungen
Für die Benutzung des Parkplatzes gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Straßenzulassungsverordnung entsprechend ihrer jeweils gültigen Fassung. Hinweisschilder sind zu beachten.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand der Sitz des Betreibers. Der Betreiber des Parkplatzes am Heidesee Forst ist die Gemeinde Forst, Weiherer Strasse 1, 76694 Forst.
